Jokertage

Seit Schuljahr 22/23 dürfen die Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr vier halbe Schultage als Jokertage nutzen.

Nach Art. 36a Jokertage (Art. 21 Abs. 2 SchG) gelten folgende Punkte:

  • Jokertage dürfen nicht am ersten Schultag des Schuljahres, während schulischer Aktivitäten im Sinne von Artikel 33 und der Durchführung von kantonalen, interkantonalen oder internationalen Referenztests bezogen werden.
  • Zu Beginn des Schuljahres kann die Schuldirektion andere besondere Anlässe festlegen, an denen Jokertage nicht eingesetzt werden können.
  • Jokertage können kumuliert werden. Nicht bezogene Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
  • Im Falle von ungerechtfertigten Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers kann die Schuldirektion den Bezug von Jokertagen einschränken oder verweigern.
  • Die Eltern informieren die Schule mindestens eine Woche im Voraus über die Inanspruchnahme eines Jokertages.*
  • Die Eltern tragen die Verantwortung für den Urlaub, den sie für ihre Kinder beantragen und sorgen dafür, dass ihre Kinder dem Lernprogramm folgen. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach.
     

Bitte melden Sie den Bezug eines Jokertags mindestens eine Woche im Voraus an die Klassenperson mit diesem Meldeformular