
Die Schülerinnen und Schüler dürfen pro Schuljahr vier halbe Schultage als Jokertage nutzen.
Nach Art. 36a Jokertage (Art. 21 Abs. 2 SchG) gelten folgende Punkte:
- Jokertage dürfen nicht am ersten Schultag des Schuljahres, während schulischer Aktivitäten im Sinne von Artikel 33 und der Durchführung von kantonalen, interkantonalen oder internationalen Referenztests bezogen werden.
- Zu Beginn des Schuljahres kann die Schuldirektion andere besondere Anlässe festlegen, an denen Jokertage nicht eingesetzt werden können.
- Jokertage können kumuliert werden. Nicht bezogene Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
- Im Falle von ungerechtfertigten Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers kann die Schuldirektion den Bezug von Jokertagen einschränken oder verweigern.
- Die Eltern informieren die Schule mindestens eine Woche im Voraus über die Inanspruchnahme eines Jokertages.
- Die Eltern tragen die Verantwortung für den Urlaub, den sie für ihre Kinder beantragen und sorgen dafür, dass ihre Kinder dem Lernprogramm folgen. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Leistungsnachweise nach.
Die Jokertage werden mittels Klapp beantragt und werden von der Klassenlehrperson validiert.
An diesen Schultagen können keine Jokertage bezogen werden:
- 1. Schultag des Schuljahres,
- während schulischen Aktivitäten: Schulausflüge, Schulreisen, Projektwochen (Zirkus: 18. – 22. Mai 2026), Skilager 19. – 23. Januar 2026, Sport- und Kulturtagen (Sportmorgen: 29. April 2026), Wellentag 17. Juni 2026
- 8H: Zuweisungsprüfung am 10. März 2026
- 7H: Referenztest Check P5 im Zeitraum 27. April – 22. Mai 2026 (genaues Datum folgt)
- allfällige weitere Daten, an welchen kein Jokertag bezogen werden kann, werden in der Agenda entsprechend markiert.